Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für sämtliche Angebote und Aufträge gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin- gungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und schriftlich bestätigt worden ist. Diese Bedingun- gen gelten auch dann, wenn im Auftrag des Kunden etwas anderes angegeben ist. Angebote sind für einen Zeit- raum von einem Monat bindend. Eine Bestellung ist mit ihrem Eingang für den Besteller verbindlich. Aufträge an AdeQuate Solutions GmbH werden erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.

Preise

Angebote von AdeQuate Solutions GmbH verstehen sich ab Lager Lahr, unversichert. Preise immer zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Rahmenaufträge werden zum gültigen Listenpreis in der entsprechenden Stückzahlstaffel berechnet. Die bestellten Stückzahlen müssen innerhalb von zwölf Monaten abgenommen werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsbeginn muß der Besteller mind. 40 % der vereinbarten Stückzahl abgenommen und bezahlt haben. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtung nicht, so erhöht sich der Preis für alle Lieferungen und Bestellungen unter diesem Vertrag rückwirkend entsprechend den für die abgenommenen Mengen gültigen Staffelpreisen. Hat der Besteller am Ende des Vertragszeitraums weniger als die vereinbarte Menge abgenommen, so erfolgt eine Nachbelastung unter Zugrundelegung der, der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Staffelpreise. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.

Zahlung

Unsere Rechnungen sind wie in der Auftragsbestätigung vereinbart, zahlbar. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Lombardsatz der Deutschen Bundes- bank fällig. AdeQuate Solutions GmbH ist bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob aus einer Warenlieferung oder aus anderer Rechtsbeziehung entstanden, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung berechtigt, jegliche anstehende Lieferung oder Leistung zurückzuhalten.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AdeQuate Solutions GmbH. Der Kunde tritt hiermit an AdeQuate Solutions GmbH zur Sicherung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren und/oder Leistungen, die im Eigentum von AdeQuate Solutions GmbH stehen, ab. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder stellt er seine Zahlungen ein oder hat er Grund zu der Annahme gegeben, daß er demnächst in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder überschuldet sein wird, oder hat er bereits Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen an andere Kreditgeber abgetreten, so erlischt sein Recht zur Be- und Verarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. gelangt erst gar nicht zur Entstehung.

Lieferung

Der von AdeQuate Solutions GmbH genannte Liefertermin gilt nur als annähernd festgelegter Termin. Eine Lieferung, die einen Monat vor oder nach dem genannten Termin erfolgt, gilt als fristgerechte Erfüllung.

Die Lieferfrist beginnt spätestens mit den folgenden Daten:

Dem Datum des Vertragsabschlusses oder der verbindlichen Auftragsbestätigung.

Dem Datum der von AdeQuate Solutions GmbH erhaltenen Benachrichtigung hinsichtlich der Erteilung einer gültigen Einfuhr- Genehmigung – soweit eine solche erforderlich sein sollte. Dem Datum an dem AdeQuate Solutions GmbH von seiner Bank die Bestätigung der Eröffnung einer Akkreditivs bzw. die Empfangsbestätigung einer vereinbarten Anzahlung bzw. Vorauszahlung erhält. Die Waren gelten mit der Versendung an den Kunden als geliefert.

Der Käufer übernimmt vom Zeitpunkt der Lieferung an die Gefahr für Verzögerung und/oder Beschädigung sowie Verlustgefahr der Sendung. AdeQuate Solutions GmbH haftet nicht für Verzögerungen, die von Dritten verursacht worden sind.

Embargoklausel

Der Besteller ist für die Einhaltung von Embargobestimmungen und handelsbeschränkenden Maßnahmen, insb. aufgrund Außenwirtschaftsrechts, selbst und allein verantwortlich. Er verpflichtete sich insb., AdeQuate Solutions GmbH unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten, wenn er beabsichtigt, von AdeQuate Solutions GmbH bezogene Produkte oder Leistungen in Gebiete zu liefern oder dort zu verwenden, die solchen Bestimmungen unterliegen. Er wird AdeQuate Solutions GmbH von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Verletzung solcher Bestimmungen entstehen und gegebenenfalls Schadensersatz leisten.

Gewährleistung ¹)

AdeQuate Solutions GmbH leistet 6 Monate ab dem Liefertag Gewähr für die einwandfreie Ausführung und Verarbeitung der Ware. Bei berechtigter Mängelrüge beschränkt sich die Gewährleistung nach Wahl von AdeQuate Solutions GmbH auf kostenlose Ersatzlieferung der mangelhaften Teile, die während der Gewährleistungsfrist ausgewechselt werden oder Nachbesserung. Dem Käufer bleibt bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausdrücklich das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen.

Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund insb. auf Schadenersatz sind aus-

geschlossen, es sei denn, AdeQuate Solutions GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen haftet AdeQuate Solutions GmbH nicht. Nicht unter die Gewährleistung fallen unerhebliche Mängel sowie auch solche, die durch normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit, Unfälle, unrichtigen Einbau oder Anschluß oder Nichteinhaltung, der in der Gebrauchsanweisung dokumentierten Vorschriften und Anleitungen eingetreten sind, sowie durch äußere Einwirkungen, Eingriffe Dritter, Störungen an elektrischen Leitungen. Evtl. Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der vorgenannten Frist nach Lieferung geltend zu machen. Die Beanstandungen des Käufers muß sämtliche Einzelheiten, sowie die Modell- und Seriennummer der beanstandeten Teile enthalten. Nimmt der Kunde an von AdeQuate Solutions GmbH gelieferten Geräten und Software technische Änderungen vor, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Eine Übertragung der Gewährleistung an Dritte ist ohne Zustimmung seitens AdeQuate Solutions GmbH nicht gestattet.

Haftung ²)

Die Verwendung der von AdeQuate Solutions GmbH verkauften Erzeugnisse erfolgt allein und unbedingt auf eigene Gefahr des Käufers (Benutzers). AdeQuate Solutions GmbH haftet nicht für Unfälle, Betriebsstörungen oder sonstige Schäden oder Nachteile, die ihren Kunden oder Dritten aus den gelieferten Waren entstehen, es sei denn, daß AdeQuate Solutions GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wird AdeQuate Solutions GmbH von Dritten, insb. Von Abnehmern des Bestellers, aus Produzentenhaftung oder anderen Rechtsgrundlagen in Anspruch genommen, so wird der Besteller AdeQuate Solutions GmbH insoweit von solchen Ansprüchen freistellen, als von ihm gelieferte Gegenstände oder von ihm erbrachte Leistungen für die Entstehung solcher Ansprüche ursächlich oder mitursächlich waren.

Vertraulichkeit

Die dem Käufer von AdeQuate Solutions GmbH anvertrauten Zeichnungen, Beschreibungen, oder sonstigen technischen Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von AdeQuate Solutions GmbH, die im Einzelfall einzuholen ist, zugänglich gemacht oder anvertraut werden.

Unvorhergesehene Ereignisse

AdeQuate Solutions GmbH kann für Nichterfüllung infolge höherer Gewalt, von erklärten oder nichterklärten Kriegen, Aufständen, Bürgerkriegen, Verfügungen von hoher Hand und/oder nationalen Hafen-, Verkehrs- oder sonstigen Behörden, nicht verantwortlich gemacht werden.

Geltendes Recht

Bei jeder Streitigkeit aus dem Vertrag und/oder Warenlieferung, die nicht gütlich geregelt werden kann, sind die Gerichte in Lahr zuständig, die nach deutschem Gesetz zu entscheiden haben.

 

 

¹)Gewährleistung: Für Softwareüberlassung gilt ausschließlich die in den Bedingungen für Softwareüberlassung genannte Gewährleistung.

²)Haftung: Für Softwareüberlassung gilt ausschließlich die in den Bedingungen für Softwareüberlassung genannte Haftung